Da jetzt eine Zeit ist, in der relativ viele durch Verkühlungen, grippale Infekte, etc. geschwächt sind, möchten wir hier auf unserem BR-Blog die Gelegenheit nutzen, immer wieder auftretende Fragen zum Thema Pflegefreistellung beantworten.
Besteht Anspruch auf Pflegefreistellung?
Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgelts besteht wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen.
Für welche Personen besteht Anspruch auf Pflegefreistellung?
Unter den Begriff “naher Angehöriger” fallen: Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte, Kinder (auch Wahl- und Pflegekinder), Eltern, Groß- und Urgroßeltern, sowie Enkel und Urenkel.
Wie lange besteht Anspruch auf Pflegefreistellung?
Der Arbeitnehmer hat pro Arbeitsjahr für eine Woche Anspruch auf Entgeltfortzahlung (unabhängig vom Alter des zu pflegenden erkrankten Angehörigen).
Für maximal eine zweite Woche besteht der Entgeltfortzahlungsanspruch wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden neuerlich erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes), welches das 12. Lebensjahr noch nicht überschritten hat.