
In Österreich war es bisher sowohl nach dem Urlaubsgesetz als auch nach dem Vertragsbedienstetengesetz üblich, bei einem Wechsel von Vollzeit- auf eine Teilzeitbeschäftigung das Urlaubsausmaß indirekt zu reduzieren, dh bei einer Reduzierung von 40 auf 20 Stunden wurde das nicht verbrauchte Urlaubsguthaben von 5 Wochen x 40 Stunden auf 5 Wochen x 20 Stunden reduziert.
Der EuGH ordnet den jeweiligen U-Anspruch immer dem Jahr des Entstehens zu und schließt daraus, dass bei Nichtverbrauch dieses Urlaubs eine nachträgliche Reduzierung des Beschäftigungsausmaßes nicht mer zu einer Reduzierung des Urlaubsanspruches führen darf.
Urteil vom EuGH 22.4.2010 C-486/08 (entnommen der Österr. Zeitschrift für Pflegerecht)




Heuer stand der 8. März ganz im Zeichen des 100-jährigen Jubiläums des Internationalen Frauentags. Während 1911 vor allem das Wahlrecht der Frauen im Mittelpunkt stand (in Teilen der Schweiz wurde das Frauenwahlverbot erst 1990 aufgehoben!!), orientieren sich die Themen seitdem an der aktuellen (gesellschafts)politischen Lage des einzelnen Landes: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit, Gleichberechtigung auf dem Arbeitsmarkt, verstärkter Kampf gegen Diskriminierung. 
