Die gute Nachricht – für die Meisten von uns beginnt in den nächsten Woche die oft schon sehr lang ersehnte Urlaubszeit. Die schlechte Nachricht und deren Konsequenzen – lernen zum Glück jedoch nur Wenige kennen. Denn was passiert, wenn man gerade im Urlaub und gar, wenn man sich im Ausland aufhält, krank wird.
Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubs, so werden die Tage der Erkrankung nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet, wenn die dadurch entstandene Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage andauert. Erkrankungen bis zu drei Tagen (Verlinkung zur AK-Homepage) gehen zu Lasten des Dienstnehmers.
Die Krankmeldung am Arbeitsplatz muss somit erst nach drei Kalendertagen erfolgen, da die Unterbrechung des Urlaubs erst dann eintritt, wenn die Erkrankung drei Tage überschritten hat. Bei Dienstwiederantritt ist dem Dienstgeber jedenfalls ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
