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Krank sein im Urlaub: AK Niederösterreich informiert zu den wichtigsten Fragestellungen

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Utl.: Was Sie wissen sollten. Damit Sie nicht draufzahlen. =

St. Pölten (OTS) – Es gehört zu den unangenehmeren Themen im Leben: Im Urlaub krank werden. Zu Beginn der Urlaubssaison informiert die AK Niederösterreich, was ArbeitnehmerInnen wissen sollten, damit sie nicht zusätzlich zur Erkrankung auch noch draufzahlen.

Eine Lebensmittelvergiftung im Hotel, ein gebrochenes Bein bei einem Absturz beim Wandern, ein Sonnenstich am Urlaubsstrand? Jahr für Jahr erkranken oder verletzen sich tausende österreichische ArbeitnehmerInnen im Urlaub. Diese an sich schon unangenehme Situation wirft zusätzlich noch einige Fragen auf, die AK Niederösterreich-Sozialversicherungsexperte Josef Fraunbaum beantwortet.

-Gilt die heimische Sozialversicherung im Ausland? „In der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum prinzipiell ja”, erklärt Experte Fraunbaum. „Den Versicherungsnachweis finden Sie auf der Rückseite Ihrer e-Card. Das ist die Europäische Krankenversicherungskarte.”

Für Serbien, Montenegro, Bosnien und die Türkei gilt die EKVK nicht. „Für diese Länder kann man einen so genannten Betreuungsschein bei der Gebietskrankenkasse beantragen, den früheren Auslandskrankenschein. Den sollte man gegen einen örtlichen Krankenschein austauschen. In Serbien und Bosnien geht das übrigens auch mit der e-Card.”

Dieser Versicherungsschutz gilt nur mit zwei wichtigen Einschränkungen, warnt der Experte. „Die Versicherung gibt es nur für Akutbehandlungen und nicht etwa für eine geplante Zahnarztbehandlung in Ungarn. Und man sollte sich vergewissern, ob die Ärztin oder der Arzt, den man aufsucht, auch einen Kassenvertrag hat.”

Im Rest der Welt muss man die Behandlungskosten zunächst selbst tragen. Die heimische Krankenversicherung ersetzt dann bis zu 80 Prozent der Kosten, die bei einer vergleichbaren Behandlung zu Hause entstanden wären. „Um auf Nummer sicher zu gehen, kann man eigens eine private Auslandskrankenversicherung für den Urlaub abschließen”, sagt Fraunbaum. Außerdem sei bei Urlaubsbuchungen vieler Kreditkarten eine kostenlose Unfall- und Krankheitsversicherung inkludiert. „Hier sollte man sich genau erkundigen”, rät der Experte.

-Verliere ich den Urlaub, wenn ich krank werde?

„Wenn man länger als drei Tage krank ist, unterbricht dieser Krankenstand den Urlaub”, sagt Fraunbaum. „Das allerdings nur, wenn Sie dem Arbeitgeber die Erkrankung innerhalb von drei Tagen mitteilen.” Ob mit oder ohne Urlaub: Wer die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöst hat, hat keinen Anspruch auf.

Bei der Rückkehr sollte man auch unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorlegen. „Und ganz wichtig: Der Urlaub verlängert sich dadurch nicht. Wenn man beispielsweise vier Tage lang krank ist, darf man deswegen nicht vier Tage später den Dienst antreten. Man bekommt aber die vier Urlaubstage wieder gutgeschrieben”, sagt der AK-Experte.

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Rückfragehinweis:
AK Niederösterreich, Sozialrecht
Josef Fraunbaum
05/7171 – 22045
Aktuelle Themen finden Sie auch auf noe.arbeiterkammer.at/presse

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Krank sein im Urlaub: AK Niederösterreich informiert zu den wichtigsten Fragestellungen

Dieser Beitrag wurde am von in
Arbeitsrecht, Gewerkschaft/Arbeiterkammer, Info-Material veröffentlicht.

Was Sie wissen sollten. Damit Sie nicht draufzahlen.

Es gehört zu den unangenehmeren Themen im Leben: Im Urlaub krank werden. Zu Beginn der Urlaubssaison informiert die AK Niederösterreich, was ArbeitnehmerInnen wissen sollten, damit sie nicht zusätzlich zur Erkrankung auch noch draufzahlen.

Eine Lebensmittelvergiftung im Hotel, ein gebrochenes Bein bei einem Absturz beim Wandern, ein Sonnenstich am Urlaubsstrand? Jahr für Jahr erkranken oder verletzen sich tausende österreichische ArbeitnehmerInnen im Urlaub. Diese an sich schon unangenehme Situation wirft zusätzlich noch einige Fragen auf, die AK Niederösterreich-Sozialversicherungsexperte Josef Fraunbaum beantwortet.

Gilt die heimische Sozialversicherung im Ausland?
„In der EU und im Europäischen Wirtschaftsraum prinzipiell ja“, erklärt Experte Fraunbaum. „Den Versicherungsnachweis finden Sie auf der Rückseite Ihrer e-Card. Das ist die Europäische Krankenversicherungskarte.“ Für Serbien, Montenegro, Bosnien und die Türkei gilt die EKVK nicht. „Für diese Länder kann man einen so genannten Betreuungsschein bei der Gebietskrankenkasse beantragen, den früheren Auslandskrankenschein. Den sollte man gegen einen örtlichen Krankenschein austauschen. In Serbien und Bosnien geht das übrigens auch mit der e-Card.“

Dieser Versicherungsschutz gilt nur mit zwei wichtigen Einschränkungen, warnt der Experte. „Die Versicherung gibt es nur für Akutbehandlungen und nicht etwa für eine geplante Zahnarztbehandlung in Ungarn. Und man sollte sich vergewissern, ob die Ärztin oder der Arzt, den man aufsucht, auch einen Kassenvertrag hat.“

Im Rest der Welt muss man die Behandlungskosten zunächst selbst tragen. Die heimische Krankenversicherung ersetzt dann bis zu 80 Prozent der Kosten, die bei einer vergleichbaren Behandlung zu Hause entstanden wären. „Um auf Nummer sicher zu gehen, kann man eigens eine private Auslandskrankenversicherung für den Urlaub abschließen“, sagt Fraunbaum. Außerdem sei bei Urlaubsbuchungen vieler Kreditkarten eine kostenlose Unfall- und Krankheitsversicherung inkludiert. „Hier sollte man sich genau erkundigen“, rät der Experte.

Verliere ich den Urlaub, wenn ich krank werde?
„Wenn man länger als drei Tage krank ist, unterbricht dieser Krankenstand den Urlaub“, sagt Fraunbaum. „Das allerdings nur, wenn Sie dem Arbeitgeber die Erkrankung innerhalb von drei Tagen mitteilen.“ Ob mit oder ohne Urlaub: Wer die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig ausgelöst hat, hat keinen Anspruch auf Krankenstand.

Bei der Rückkehr sollte man auch unaufgefordert eine Krankenstandsbestätigung vorlegen. „Und ganz wichtig: Der Urlaub verlängert sich dadurch nicht. Wenn man beispielsweise vier Tage lang krank ist, darf man deswegen nicht vier Tage später den Dienst antreten. Man bekommt aber die vier Urlaubstage wieder gutgeschrieben“, sagt der AK-Experte.

Rückfragehinweis: AK Niederösterreich, Sozialrecht
Josef Fraunbaum
05/7171 – 22045
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Christoph Baumgarten AK Niederösterreich Öffentlichkeitsarbeit 02742/20204 – 21926 0664/12 35 708

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Einvernehmliche Auslegung zur Feiertagsregelung

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Arbeitsrecht, BR-Info veröffentlicht.

Liebe Kollegin,
Lieber Kollege,

Ich möchte dich/Sie hiermit informieren, dass – nachdem die Umstellung für Teilzeitkräfte bereits im vergangenen Jahr erfolgte – es nach einigen Verhandlungsrunden nun auch die von uns gewünschte Änderungen bei der Reduzierung des Stundensolls aufgrund von Feiertagen für Vollzeitkräfte gibt, nämlich nach dem Ausfallsprinzip (gültig ab 1.1.2014).

Wen betrifft es und was bedeutet das konkret?
Grundsätzlich sind davon alljene Kolleg/innen betroffen, die eine fixe, ungleichmäßige Verteilung der vereinbarten Wochenarbeitszeit und keine Arbeitspflicht für Feiertage haben.

Zum Beispiel: Arbeitszeit Mo, Di, Mi jeweils 8 Stunden, Do 10 Stunden, Fr 6 Stunden. Fällt nun ein Feiertag auf einen Donnerstag, werden in diesem Monat vom Monatssoll nun auch die geplanten 10 Stunden in Abzug gebracht, wäre der Feiertag am Freitag, dann werden eben nur 6 Stunden in Abzug gebracht (bislang wurde immer mit dem Durchschnitt von jeweils 8 Stunden bewertet, bei Teilzeit aliquot).

Es konnte somit vereinbart werden, dass für das geschuldete Stundensoll des aktuellen Monats für den Feiertag auch die tatsächlich zu leistende Arbeitszeit in Abzug gebracht wird. Es kommt somit künftig für den Feiertag weder zu Plus- noch zu Minusstunden.

Selbstverständlich stehe dir/Ihnen sehr gerne für weitere Erklärungen/Rückfragen zur Verfügung! (Kl. 1050)

Die gesamte einvernehmliche Auslegung zur Rahmenbetriebsvereinbarung kannst du/Sie hier nachlesen: Auslegung BV AZR 2014

Olympia schauen während der Arbeitszeit

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Arbeitsrecht, BR-Info veröffentlicht.

Arbeitsrechtliche Tipps der AKNÖ

Am 7. Februar beginnen die Olympischen Winterspiele in Sotschi. Wer die Entscheidungen auch während der Arbeit live verfolgen möchte, sollte sich arbeitsrechtlich absichern. „Am besten trifft man mit seinem Vorgesetzten eine Übereinkunft, mit der beide Seiten leben können. Ein gutes Betriebsklima fördert schließlich auch die Arbeitsleistung“, sagt AKNÖ-Experte Maximilian Weh.

Wenn am 12. Februar um 8 Uhr früh der Abfahrtslauf der Damen startet, werden sich viele ArbeitnehmerInnen an ihrer Arbeitsstätte befinden. Wer trotzdem das Geschehen verfolgen möchte, sollte Vorkehrungen treffen. „Da es ohne Absprache mit dem Arbeitgeber nicht gestattet ist, einen Fernseher aufzustellen oder im Internet einen Livestream zu verfolgen, sollte man vorab eine Vereinbarung mit diesem treffen“, rät Maximilian Weh. Privates Internetsurfen ist zwar in manchen Unternehmen erlaubt, allerdings meist nur in geringem Ausmaß. „Wer keine Vereinbarung trifft, läuft Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten oder im schlimmsten Fall sogar entlassen zu werden“, warnt der Arbeitsrechtsexperte. Verfolgt man das Geschehen bei Olympia im Radio, kann der Arbeitgeber allerdings nichts einwenden. „Allerdings darf die eigene Leistung dadurch nicht beeinträchtigt werden. Auch KollegInnen oder KundInnen dürfen durch die Geräuschkulisse nicht belästigt werden“, sagt Weh.

Rückfragehinweis:
Maximilian Weh, Abteilung für Arbeits- und Sozialrecht,
Tel: 01/58883-1333

Dienstverhinderung bei Hochwasser – was ist zu beachten?

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Arbeitsrecht, BR-Info, Info-Material veröffentlicht.

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Hochwasser und andere Naturkatastrophen stellen die ArbeitnehmerInnen immer wieder vor arbeitsrechtliche Fragen; – hier in Folge eine Zusammenfassung der
AK Niederöstereich

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Kann mich mein Arbeitgeber entlassen, wenn ich aufgrund von Naturkatastrophen nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?

Nein, dies ist kein Entlassungsgrund. Ist es Ihnen aufgrund einer Naturkatastrophe (zB Hochwasser) nicht oder nicht rechtzeitig möglich am Arbeitsplatz zu erscheinen, ist dies ein sog Dienstverhinderungsgrund, der das Fernbleiben rechtfertigt. Sie sind aber verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen um trotz der Naturkatastrophe zur Arbeit zu erscheinen! Sie sind verpflichtet, dem Arbeitgeber umgehend zu melden (zB telefonisch), dass Sie nicht/nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen können!

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich aufgrund der Naturkatastrophe nicht oder nicht pünktlich zur Arbeit kommen kann?

Hier ist die Rechtslage für Angestellte und Arbeiter unterschiedlich.

Für kurze Zeit haben Angestellte bei Vorliegen eines Dienstverhinderungsgrundes gem § 8 Absatz 3 Angestelltengesetz Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Auch das Fernbleiben von Arbeitern ist in diesem Fall gerechtfertigt. Jedoch haben Arbeiter in diesem Fall nur dann Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn dieser im anzuwendenden Kollektivvertrag nicht ausgeschlossen ist.

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Pflegefreistellung wird ausgeweitet

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Die Pflegefreistellung für ArbeitnehmerInnen wird mit Jänner 2013 ausgeweitet. Ab sofort steht auch leiblichen Eltern, die nicht im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben, pro Jahr eine Woche Pflegeurlaub zu (und eine zweite, sofern das Kind unter zwölf Jahre alt ist).

Auch „neue“ Partner in Patchworkfamilien können die Freistellung künftig in Anspruch nehmen – also Partner, die zwar nicht leiblicher Elternteil sind, aber im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind leben. Das gilt auch für gleichgeschlechtliche Paare.

Hier gehts zum vollständigen Artikel der Arbeiterkammer

Dienstverhinderung bei Unwetterschäden/Hochwasser

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Bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet? Habe ich Entgeltanspruch? Der Arbeitsplatz kann infolge starker Unwetterschäden nicht erreicht werden! Das eigene Haus steht unter Wasser! Im überschwemmten Betrieb fallen Aufräumarbeiten an! – Inwieweit bin ich zur Arbeitsleistung verpflichtet, und verliere ich – wenn ich nicht arbeite – meinen Entgeltanspruch?

Eine abschließende Antwort auf diese Fragen gibt es leider nicht! Es ist stets im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden!

Aber zumindest ein paar grundsätzliche Dinge können gesagt werden:

§ 8 Absatz 3 Angestelltengesetz regelt den Entgeltfortzahlungsanspruch bei Dienstverhinderung aus wichtigem Grund.

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Krank im Urlaub

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Im Urlaub krank zu werden ist unangenehm. Aber unter bestimmten Voraussetzungen verlierst du deine Urlaubstage nicht.

krank

Dein Urlaub wird bei Krankheit unterbrochen, wenn:
– die Erkrankung länger als 3 Kalendertage dauert,
– die Erkrankung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbei geführt wurde
– du als ArbeitnehmerIn nach drei Tagen deinem Dienstgeber die Erkrankung mitteilst und
– bei Wiederantritt des Dienstes eine Krankenstandsbestätigung vorlegst.

Krankheit verlängert Urlaub jedoch nicht
Die krankheitsbedingte Unterbrechung verlängert deinen Urlaub allerdings nicht. Sobald der vereinbarte Urlaub zu Ende ist oder du wieder gesund bist, musst du sofort wieder arbeiten gehen. Die Tage, an denen du krank warst, werden zu deinem noch bestehenden Urlaubsguthaben dazugerechnet.

Erkrankung im Ausland
Wenn du im Ausland erkrankst, musst du neben dem ärztlichen Zeugnis eine behördliche Bestätigung vorlegen, aus der hervorgeht, dass das ärztliche Zeugnis von einem praktizierenden Arzt ausgestellt wurde. Diese Bestätigung brauchst du nicht, wenn du nachweisen kannst, dass du in einem öffentlichen Krankenhaus behandelt wurden.

Für weitere Fragen stehen die die BetriebsrätInnen in deinem Bereich bzw. ich (Kl. 1050) gerne zur Verfügung!

Dienstverhinderung bei Schneechaos

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Die AK informiert:

Wenn Sie auf Grund von Schnee-verwehungen bzw. Schneechaos nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, so liegt ein sogenannter “Dienstverhinderungsgrund” vor, der das zu spät Kommen bzw. Fernbleiben rechtfertigt. Jedoch nur dann, wenn Sie alles Ihnen Zumutbare unternommen haben, um trotz Schneeverwehungen/Schneechaos pünktlich bzw. überhaupt zur Arbeit zu kommen.

Was müssen Sie tun?

Sie sind dazu verpflichtet, alle Ihnen zumutbaren Vorkehrungen zu treffen (zB früher aufbrechen, eigener PKW anstatt öffentlicher Verkehrsmittel,…), um trotz der ungünstigen Schneeverhältnisse (pünktlich) zur Arbeit zu erscheinen!

Hier weiterlesen “Dienstverhinderung bei Schneechaos”