Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wenn ihr das beigefügte Schreiben vom 16. April 2020 der Generaldirektion an die Führungskräfte lest, wird es euch wohl genauso gehen, wie es uns Betriebsräten damals gegangen ist: Man ist verwirrt und stellt sich die Fragen:
Für wen gilt das und was heißt das jetzt konkret für uns? Müssen wir jetzt Urlaub nehmen, wenn wir aufgrund des Teilschließung des WH nicht normal arbeiten können?
Hintergrund dieser ganzen Geschichte ist eine Änderung im Allgemein Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) vom 15.3.2020, welches aufgrund der Corona-Krise eine einseitige Anordnung von Urlaub und Zeit Ausgleich durch den Arbeitgeber ermöglicht. Nach Meinung des ZBR gilt diese Gesetzespassage zwar nicht für die AUVA, ZBR-Vorsitzender Lenz wollte aber keinen Rechtsstreit vom Zaun brechen, der wohl erst lange nach allen Maßnahmen entschieden worden wäre. Daher hat er sich mit dem Personaldirektor zusammengesetzt und eine Vereinbarung getroffen.
Das oben genannte Schreiben ist die verschriftlichte Fassung dieser Vereinbarung zwischen ZBR Vorsitzendem Erik Lenz und dem Personaldirektor Wagner, wir haben daher bei diesen beiden (!) nachgefragt, was dies konkret zu bedeuten hat und folgende einhellige Antwort erhalten (bezieht sich nur auf den Punkt 2 der Vereinbarung):
Urlaub nehmen bzw. Zeitguthaben aufbrauchen müssen nur MA, für die am WH keine Arbeit vorhanden ist und die auch nicht bereit sind, in einer anderen Einrichtung der AUVA Dienst zu tun!
Diese Antwort haben wir vom BR dann auch im Haus kommuniziert und die Kollegiale Führung hat daraufhin Dienstpläne für die MA erarbeitet, aufgrund derer nur sehr wenige MA hätten Urlaub nehmen müssen.
Nach einer Videokonferenz der Generaldirektion mit allen KoFüs aller Einrichtungen war es aber plötzlich wieder ganz anders: Weil dort offenbar niemand so genau nachgefragt hat, wie das oben genannte Mail zu verstehen ist, haben die anderen Einrichtungen offenbar die Regelung sehr restriktiv umgesetzt und zahlreiche MA zu einem „Zwangsurlaub“ verdonnert. Daraufhin wurde offenbar unsere KoFü aufgefordert, dies auch so zu tun, obwohl dies der ursprünglichen Vereinbarung widerspricht.
Wie die Sache weitergehen wird, wissen wir selbst noch nicht. Derzeit gilt jedenfalls die engere Auslegung, nach der mehr MA Zeitguthaben abbauen oder Urlaub nehmen müssen.
Auch wenn die meisten von uns diese Regelung wohl immer noch als großzügig anerkennen, ist die getroffene Vorgangsweise durch die Führung der AUVA doch einigermaßen irritierend und zeugt nicht gerade von einem Umgang mit den Betriebsräten auf Augenhöhe.
Wir werden euch weiterhin am Laufenden halten.
Deine Betriebsräte
Hier geht es zum Schreiben COVID-19_Personalmaßnahmen_Mai