Die Ausgangssituation ist wohl vielen von uns noch gut in Erinnerung. Einer unserer Kollegen verursacht alkoholisiert einen Autounfall mit Personenschaden. Beim darauf stattfindenden Prozess wird der Krankenpfleger zu einer Haftstrafe verurteilt. Die AUVA, die unverzüglich vom Vorfall informiert wurde, reagiert zunächst nicht. Rund eine Woche später wird unser Kollege vom Dienst suspendiert, nach einer weiteren Woche schließlich entlassen. Obwohl seine unmittelbaren KollegInnen initiativ werden und in Form einer Unterschriftenaktion an die AUVA appellieren, die Entlassung rückgängig zu machen, ist diese nicht einmal bereit mit dem Betriebsrat in Vergleichsgespräche zu treten. – Der Angestelltenbetriebsrat kündigt daraufhin an, die Entlassung gerichtlich anfechten zu wollen und beauftragt die GPA-djp Juristin Mag. Elisabeth Schubert, die Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Korneuburg für unseren Kollegen einzubringen.
Unser Kollege hat inzwischen woanders einen Arbeitsplatz gefunden. Nach einigen Monaten und zwei Verhandlungsrunden, kommt es schließlich zum Urteilsspruch. Das Gericht kommt darin zum Schluss, dass die Entlassung seitens der AUVA rechtens ist und bestätigt diese. Gegen dieses Urteil wird schließlich berufen. In ihrer Revisionsschrift geht unsere GPA-djp Juristin auf mehrere Punkte ein, die das Gericht auch aus unserer Sicht nicht entsprechend oder unzulänglich im Urteil angeführt hat. – Es vergehen wieder mehrere Monate, bis der Entscheid der 2. Instanz auf dem Tisch liegt. Das Oberlandesgericht Wien hat nunmehr darin entschieden, dass die Entlassung nicht gerechtfertigt und somit rechtsungültig ist. Als Begründung führt es an, dass die AUVA nicht fristgerecht entlassen hat und geht somit auf den Entlassungsgrund erst gar nicht mehr ein. Eine ordentliche Revision, soll heißen einen Einspruch gegen das Urteil, lässt das OLG Wien nicht zu. Es verurteilt vielmehr die AUVA dazu, unseren Kollegen sämtliche finanzielle Einbußen, die er durch die ungerechtfertigte Entlassung erlitten hat, zu ersetzen als auch zur Übernahme aller Gerichtskosten. Der GPA-djp müssen zudem auch die Kosten aus der 1. Instanz – zu deren Zahlung sie verurteilt wurde, rückerstattet werden.
Unser Kollege wird nun unter Einhaltung der notwendigen Fristen sein jetziges Dienstverhältnis lösen und ist ab 1. Jänner wieder am Weißen Hof tätig. –
Wir freuen uns mit unserem Kollegen und meinen, dass die ganze Angelegenheit wieder einmal gezeigt hat, dass es viele Gründe gibt, Mitglied bei der GPA-djp zu sein!