Die gute Nachricht – für die Meisten von uns beginnt in den nächsten Woche die oft schon sehr lang ersehnte Urlaubszeit. Die schlechte Nachricht und deren Konsequenzen – lernen zum Glück jedoch nur Wenige kennen. Denn was passiert, wenn man gerade im Urlaub und gar, wenn man sich im Ausland aufhält, krank wird.
Erkrankt oder verunglückt ein Dienstnehmer während des Urlaubs, so werden die Tage der Erkrankung nicht auf das Urlaubsausmaß angerechnet, wenn die dadurch entstandene Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage andauert. Erkrankungen bis zu drei Tagen (Verlinkung zur AK-Homepage) gehen zu Lasten des Dienstnehmers.
Die Krankmeldung am Arbeitsplatz muss somit erst nach drei Kalendertagen erfolgen, da die Unterbrechung des Urlaubs erst dann eintritt, wenn die Erkrankung drei Tage überschritten hat. Bei Dienstwiederantritt ist dem Dienstgeber jedenfalls ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.
Erkrankt ein Dienstnehmer im Ausland, muss neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung beigebracht werden, dass das Zeugnis von einer als Arzt zugelassenen Person ausgestellt wurde. Ausnahme: stationäre oder ambulante Behandlung in einer Krankenanstalt.
Achtung: Eine Erkrankung von mehr als drei Tagen verlängert nicht automatisch den Urlaub!
Nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs unterbricht übrigens auch die Pflegefreistellung den Urlaub (analog zur Krankheit), da während der notwendigen Pflege eines erkrankten nahen Angehörigen kein Erholungswert gegeben ist.
Übrigens: Weißt du, dass die Rückseite deiner E-card gleichzeitig deine europäische Krankenversicherungskarte ist und dir diese die kostenlose Behandlung bei Vertragsärzten und öffentlichen Spitälern in der gesamten EU, in den EWR Staaten und der Schweiz garantiert?
Für weitere Fragen und Informationen steht dir dein Betriebsrat (bitte um Terminvereinbarung unter Klappe 1050) gerne zur Verfügung!